Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten KMU unterliegen der eingeschränkten Revision; die ordentliche Revision gilt für grössere Unternehmen.
  • Unternehmen mit höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out) – für künftige Geschäftsjahre, mit Anmeldung beim Handelsregister.
  • Gute Vorbereitung heisst: alle Konten abgestimmt und belegt, Bewertungen dokumentiert, Protokolle und Verträge vollständig.
  • Wer früh beginnt – idealerweise vor dem Jahresabschluss –, verkürzt die Prüfung und vermeidet Nachfragen.

Ordentliche oder eingeschränkte Revision?

Das Obligationenrecht unterscheidet zwei Arten der Revision:

Ordentliche RevisionEingeschränkte Revision
Für wen?Publikumsgesellschaften und Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Grössen überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR)Alle übrigen revisionspflichtigen Gesellschaften, also die meisten KMU (Art. 727a OR)
PrüftiefeUmfassende Prüfung, inklusive Existenz eines internen Kontrollsystems (IKS)Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen
AussagePositive ZusicherungNegativ formulierte Aussage: Es sind keine Sachverhalte aufgefallen, die gegen Gesetz oder Statuten sprechen

Opting-out: Wann darf ein KMU auf die Revision verzichten?

Hat ein Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen, kann es mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre bzw. Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten (Art. 727a Abs. 2 OR). Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden – zusammen mit der letzten Jahresrechnung. Auch ohne Revision bleiben die Buchführungspflicht und die Verantwortung von Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung bestehen. Prüfen Sie, ob Banken oder Investoren trotzdem eine geprüfte Jahresrechnung verlangen.

Checkliste: So sind Sie prüfungsbereit

Bilanz

  • Bankkonten mit Kontoauszügen per Bilanzstichtag abgestimmt
  • Debitoren und Kreditoren mit den Offene-Posten-Listen abgestimmt, zweifelhafte Forderungen beurteilt
  • Warenlager bzw. Inventar gezählt, bewertet und dokumentiert
  • Anlagevermögen mit Anlagespiegel und Abschreibungen belegt
  • Rückstellungen und Abgrenzungen begründet und nachvollziehbar
  • Darlehen und Kontokorrente mit Gesellschaftern belegt, inklusive Zinsen

Erfolgsrechnung und Abstimmungen

  • MWST-Umsätze mit der Buchhaltung abgestimmt (Umsatzabstimmung)
  • Lohnsummen mit den Meldungen an AHV, UVG und Pensionskasse abgestimmt
  • Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr erklärbar

Dokumente und Organisation

  • Protokolle von Generalversammlung und Verwaltungsrat bzw. Gesellschafterversammlung vollständig
  • Wichtige Verträge griffbereit: Miete, Leasing, Darlehen, Bürgschaften, Versicherungen
  • Vorjahresbericht der Revisionsstelle und dort erwähnte Punkte erledigt
  • Bei ordentlicher Revision: IKS für die wesentlichen Prozesse dokumentiert

Was ist ein internes Kontrollsystem (IKS)?

Das IKS umfasst die Abläufe und Kontrollen, die sicherstellen, dass Zahlen korrekt sind und Fehler oder Missbrauch verhindert werden. Beispiele sind das Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen, klare Zeichnungsregeln oder regelmässige Kontenabstimmungen. Bei der ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle, ob ein IKS existiert (Art. 728a OR). Auch für KMU ohne ordentliche Revision ist ein einfaches IKS sinnvoll.

Weitere Prüfungen: MWST, AHV, Due Diligence

Neben der gesetzlichen Revision kommen weitere Prüfungen vor: MWST-Kontrollen der ESTV, Arbeitgeberkontrollen der AHV-Ausgleichskasse oder eine Due Diligence bei Verkauf, Nachfolge oder Finanzierung. Die Checkliste oben hilft auch hier – besonders die Abstimmungen von MWST und Löhnen.

Häufige Fragen

Wie früh sollten wir mit der Vorbereitung beginnen?

Idealerweise vor dem Jahresabschluss. Kontenabstimmungen, Inventur und Dokumentation lassen sich dann sauber in den Abschluss integrieren. Aber auch kurzfristig bringt eine gezielte Bestandsaufnahme viel.

Darf unser Treuhänder auch unsere Revisionsstelle sein?

Bei der eingeschränkten Revision ist eine Mitwirkung bei der Buchführung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern Vorkehrungen gegen eine Selbstprüfung getroffen werden. Bei der ordentlichen Revision ist das nicht erlaubt. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.

Was passiert, wenn die Revisionsstelle Mängel findet?

Sie hält Feststellungen im Bericht fest. Je nach Schwere kann das zu Einschränkungen im Prüfungsurteil führen. Gute Vorbereitung und rasches Nachliefern von Unterlagen verhindern die meisten Beanstandungen.

Revision steht an?

Wir bringen Abschluss, Dokumentation und Kontrollen auf den Stand, den Prüfer erwarten – und begleiten Sie durch die Prüfung.

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